• Ratgeber - Fragen rund um die Pflege

    Die gesetzliche Pflegeversicherung stellt, neben der gesetzlichen Kranken-, Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung

     
    System der Pflegevers. und Pflegegrade
    Die gesetzliche Pflegeversicherung stellt, neben der gesetzlichen Kranken-, Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, seit 1996 die fünfte Sparte der Deutschen Sozialversicherung dar. Pflegeversicherungen unterstützen Personen, die durch eine Krankheit oder Behinderung dauerhaft nicht in der Lage sind, selbstständig alltäglichen Aktivitäten und Verrichtungen nachzugehen.
    Das finanzielle Risiko der Pflegebedürftigkeit wird durch die Pflegeversicherung abgedeckt, indem sie den Versicherten ermöglicht, häusliche und stationäre Pflege in Anspruch zu nehmen. Unterstützende Hilfeleistungen stellen eine soziale Grundsicherung dar. Eine Eigenleistung der Versicherten und anderer Träger ist trotz alledem erforderlich.

    Je nach Grad der Pflegebedürftigkeit erfolgt eine Zuordnung in einen Pflegegrad.
    Formen der stationären Pflege
    Man unterscheidet zwischen verschiedenen Formen der stationären Pflege. Im Folgenden möchten wir Ihnen die Hauptformen näher erläutern.

    Kurzzeitpflege
    Die Kurzzeitpflege dient der Sicherung der pflegerischen Versorgung eines Angehörigen, wenn dieser vorübergehend im häuslichen Umfeld nicht versorgt werden kann und eine dauerhafte vollstationäre Pflege nicht notwendig ist. Mit dieser Leistung können vorläufige Krisensituationen, die bei der Pflege im häuslichen Bereich entstehen, oder Zeiten in denen die häusliche Pflege noch vorbereitet wird, überbrückt werden.
    Kurzzeitpflege kann in folgenden Situationen eine sinnvolle Variante sein:
    • Übergang von einer stationären Krankenhausbehandlung oder Rehabilitation in das häusliche Umfeld
    • Urlaub der Pflegeperson
    • Kurzfristiger Ausfall der Pflegeperson durch Krankheit
    • Verschlechterung des Gesundheitszustandes
    Dem Pflegebedürftigen stehen maximal die in der Einrichtung verhandelten KZP-Tage zur Verfügung. Die Pflegekasse bezuschusst dieses für die KZP mit 1.774€. Wenn seit einem halben Jahr mindestens Pflegegrad 2 besteht, hat der Pflegebedürftige Anspruch auf Verhinderungspflege mit 1.612€ für den verhandelten Zeitraum.

    Die Kostenübernahme sollte möglichst vor Beginn der Kurzzeitpflege bei der zuständigen Pflegekasse beantragt werden.

    Teilstationäre Pflege
    Ergänzende stationäre Pflege zur häuslichen Pflege ist sinnvoll wenn
    • die Pflegekraft erwerbstätig ist,
    • die Pflegekraft die Tätigkeit z. B. aufgrund eigener Einschränkungen nicht die gesamte Zeit ausüben kann,
    • der Pflegebedürftige für einige Stunden permanent beaufsichtigt werden muss

    Vollstationäre Pflege
    Die vollstationäre Pflege dient der Sicherung der pflegerischen Versorgung bei nicht mehr ausreichender häuslicher Versorgung. Folgende Gründe machen eine Verlegung in eine stationäre Einrichtung notwendig:
    • eine notwendige Pflegeperson steht nicht zur Verfügung,
    • es droht eine Überforderung der Pflegeperson,
    • drohende Verwahrlosung,
    • die räumliche Situation lässt eine häusliche Pflege nicht zu.
    Was zahlen die Pflegekassen?
    Die Pflegekassen beteiligen sich derzeit an den Pflegekosten mit folgenden Pauschalen:

    Pflegegrad 1: 125 €
    Pflegegrad 2: 770 €
    Pflegegrad 3: 1.262 €
    Pflegegrad 4: 1.775 €
    Pflegegrad 5: 2.005 €

    Ab dem 1. Januar 2024 erhalten alle Bewohner:innen mit mindestens Pflegegrad 2 einen Zuschlag der Pflegeversicherung zu ihrem pflege-
    bedingten Eigenanteil. Die Höhe des Zuschlags ist abhängig von der Dauer des bisherigen Aufenthalts in einem Pflegeheim. Bei einer Dauer

    · von bis zu 12 Monaten erhalten Sie einen Zuschlag in Höhe von 15 Prozent
    · von mehr als 12 Monaten erhalten Sie einen Zuschlag in Höhe von 30 Prozent
    · von mehr als 24 Monaten erhalten Sie einen Zuschlag in Höhe von 50 Prozent
    · von mehr als 36 Monaten erhalten Sie einen Zuschlag in Höhe von 75 Prozent

    Ihres zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen.
    Wie stelle ich einen Antrag?
    1. Antrag auf Pflegeleistungen
    Den Antrag auf Pflegeleistungen stellt der Betroffene oder ein Angehöriger bei der zuständigen Pflegekasse. Wichtig ist hierbei, dass der Antrag rechtzeitig gestellt wird, denn zwischen der Antragstellung und dem Bescheid der Pflegekasse können mehrere Wochen vergehen. Der Tag der Antragsstellung ist entscheidend für den Beginn der Leistungspflicht.
    Ein längeres Warten kann unter Umständen zu hohen finanziellen Einbußen führen, beispielsweise wenn die Pflegebedürftigkeit schon länger vorlag aber der Antrag nicht gestellt wurde. Können die Kosten für den Pflegebedarf nicht aus eigenen Mitteln vorgestreckt werden, besteht die Möglichkeit beim Sozialhilfeträger einen Antrag auf Übernahme zu stellen. Der Antrag kann formlos bei der Pflegekasse erfolgen.
     
    • 2. Begutachtung durch den Medizinischen
      Dienste der Krankenkassen (MDK)
      Der Antrag auf Pflegeleistungen ist stets ein Antrag auf Feststellung der Pflegebedürftigkeit. Nach Antragstellung vereinbart der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) einen Begutachtungstermin, um die Pflegestufe zu ermitteln. Dieser Termin findet in der Regel in dem gewohnten Umfeld des Versicherten statt und dient dazu, die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit zu überprüfen und die Pflegestufe festzustellen. Grundlage für diese Prüfung sind die "Richtlinien zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit nach dem XI. Buch des Sozialgesetzbuches".

      3. Entscheidung der Pflegekassen
      Das schriftliche Gutachten des MDK wird der Pflegekasse zugeleitet. Diese entscheidet im nächsten Schritt über den Leistungsantrag und der damit verbundenen Pflegestufe. Im Normalfall folgt die Pflegekasse dem Vorschlag des MDK. Im Anschluss an die Entscheidung der Kasse, ergeht ein schriftlicher Bescheid an den Pflegebedürftigen. Dieser Bescheid enthält folgende Angaben:

      Beginn der Pflegebedürftigkeit
      genehmigte Pflegestufe
      genehmigte Pflegeleistungen

      4. Möglichkeit des Widerspruchs
      Wird der Leistungsantrag des Pflegebedürftigen abgelehnt oder die beantragte Stufe reduziert, so kann gegen diesen Bescheid Widerspruch erhoben werden. Die Frist für diesen Widerspruch beträgt aktuell einen Monat nach der Zustellung des Bescheides, wenn dieser eine Belehrung über das Widerspruchsrecht enthält, ansonsten ein Jahr. Der Widerspruch richtet sich ausschließlich gegen den Bescheid der Pflegekasse und nicht gegen das Gutachten. Der Widerspruch ist daher bei der entsprechenden Pflegekasse einzureichen.
    Das Heimentgelt setzt sich zusammen aus:
    Das gesamte Heimentgelt setzt sich aus den Entgelten für die Pflege, für Unterkunft und Verpflegung sowie den Investitionskosten zusammen. Die Leistungen der Pflegekassen beziehen sich rein auf die anfallenden Pflegekosten. Bei nicht ausreichenden Eigenmitteln besteht die Möglichkeit, Gelder von den Sozialbehörden zu beantragen.

    Wie erfolgt die Kostenverteilung?
    Sie erfolgt nach folgendem Schema:

    Pflegeleistung

    Kostenübernahme
    Pflegekasse
    Pflegebedürftiger, ersatzweise Sozialhilfe

    Unterkunft und Verpflegung

    Kostenübernahme
    Pflegebedürftiger, ersatzweise Sozialhilfe

    Investitionskosten

    Kostenübernahme
    Land
    ersatzweise Pflegebedürftiger
    ersatzweise Sozialhilfe